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Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Offsetdruck Brummer GmbH

§ 1 Geltung

Aufträge werden nur auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen der Offsetdruck Brummer GmbH (im Folgenden: „Auftragnehmer“) ausgeführt. Abweichende Regelungen, darunter auch die Anerkennung von Einkaufsbedingungen gewerblicher Auftraggeber, bedürfen der ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.

§ 2 Preise

  1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise stehen unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Nachträgliche Änderungen am Auftragsinhalt oder der Druckvorlage werden zusätzlich berechnet.
  2. Die Druckpreise des Auftragnehmers beinhalten keine Arbeiten an der Druckvorlage und keine Versandkosten (auch nicht Zwischenlagerung, Porto, Transportversicherung o. ä.), es sei denn, sie werden im Angebot ausdrücklich als im Preis enthalten dargestellt.
  3. Angebotspreise binden den Auftragnehmer vier Wochen.

§ 3 Druckvorlage

  1. Der Auftraggeber hat die Druckvorlage in voller Eigenverantwortung auf Richtigkeit, Qualität und Vertragsgemäßheit zu prüfen. Diese Pflicht obliegt ihm unabhängig davon, wer die Druckvorlage erstellt und in welchem Reifegrad sie an den Auftragnehmer übergeben wird.
  2. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckfreigabe (bei Digitaldruck-Aufträgen oder Verzicht auf einen Freigabeabzug bereits mit der Datenlieferung) auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in einem anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind.

§ 4 Liefertermine und Lieferung

  1. Etwaige im Angebot aufgeführte Lieferfristen stellen keine Terminzusagen dar, sondern sind lediglich Hinweise auf die erfahrungsgemäß zu erwartende Produktionsdauer und Versandlaufzeit in Werktagen ab Druckfreigabe.
  2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Verzögert sich die Leistung, so kann der Auftraggeber die Rechte aus § 323 BGB nur ausüben, wenn die Verzögerung vom Auftragnehmer vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
  3. Liefertermine gelten unter der Voraussetzung, dass der Auftraggeber die notwendigen Vorleistungen (insbes. Druckvorlage, Druckfreigabe) ebenfalls termingerecht erbringt.
  4. Überlieferungen darf der Auftragnehmer nur mit Einverständnis des Auftraggebers leisten und berechnen. Unterlieferungen um bis zu 5% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. In einem solchen Fall wird aber der Preis so reduziert, wie er sich unter gleichen Kalkulationsparametern für die tatsächlich gelieferte Auflage ergeben hätte.
  5. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an den Transportführer übergeben worden ist, auch wenn die Sendung durch den Auftragnehmer veranlasst ist. Verzögerungen gegenüber der Versandregellaufzeit können nicht beanstandet werden. Treffen Expresssendungen später als vom Versanddienstleister zugesagt ein, entsteht nur Anspruch auf Minderung um den Expresszuschlag.
  6. Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen zu den üblichen Geschäftszeiten des Auftragnehmers nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein.

§ 5 Rechnung und Zahlung

  1. Die Rechnung wird anlässlich der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft an den Auftraggeber ausgestellt und ist, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, unverzüglich und ohne Skontoabzug zahlbar.
  2. Der Auftragnehmer kann bei außergewöhnlichen Vorleistungen eine angemessene Vorauszahlung verlangen.
  3. Der Auftragnehmer nimmt keine Wechsel und keine Verrechnungsschecks an. Barzahlungen sind zu den Bürozeiten möglich.
  4. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
  5. Der Auftraggeber kommt durch die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen auch ohne Mahnung in Verzug. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber im Eigentum des Auftragnehmers. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20%, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.
  2. Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferter und in dessen Eigentum stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.

§ 7 Mängel

  1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Lieferung unverzüglich zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.
  2. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zunächst nach seiner Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen.
  3. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber nachweislich ohne Interesse ist.
  4. Bei farbigen Reproduktionen können geringfügige Abweichungen vom Original oder sonstigen Vorlagen (z. B. Proofs, Andrucken) nicht beanstandet werden. Bei der Beurteilung gelten keine subjektiven Eindrücke, sondern die Toleranzwerte des PSO (ProzessStandard Offsetdruck). Auch geringfügige und technologisch bedingte Produktionstoleranzen in der Druckverarbeitung können nicht beanstandet werden.
  5. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen.
  6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Materialwerts.

§ 8 Haftung

  1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
  2. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht o bei vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachtem Schaden, o im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers, o bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Ware, o bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.

§ 9 Verjährung

Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und Schadensersatz (§§ 7–8) verjähren mit Ausnahme der unter § 8 Abs. 2 genannten Schadensersatzansprüche in einem Jahr beginnend mit der Lieferung der Ware.

§ 10 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht

Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

§ 11 Archivierung

Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.

§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind ausschließlich, soweit gesetzlich zugelassen, der Sitz des Auftragnehmers.
  2. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte dieser Vertrag Regelungslücken enthalten, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht.